Sie sind Mieter/in einer Wohnung? Dann zählen zu den Kosten für die Unterkunft die Kaltmiete, die „kalten“ Betriebskosten (gemäß der Betriebskostenverordnung) und die Heizkosten.
Wenn Sie als Eigentümer/in Wohnraum bewohnen, der nicht als Vermögen im Sinne des § 12 SGB II zu berücksichtigen ist, dann zählen die zu zahlenden Schuldzinsen sowie die genannten Nebenkosten zu den Kosten der Unterkunft.
Karenzzeit
Im ersten Jahr des Bezuges von Bürgergeld (Karenzzeit) wird die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nicht geprüft. Die Unterkunftskosten werden in dieser Zeit im Regelfall in der tatsächlichen Höhe übernommen. Nach der Karenzzeit werden nur noch die angemessenen Wohnkosten übernommen. Heizkosten unterliegen nicht der Karenzzeitregelung.
Angemessene Unterkunftskosten
Bei der Berechnung von Leistungen nach dem SGB II werden die angemessenen Unterkunftskosten als Bedarf berücksichtigt. Angemessen sind die Unterkunftskosten, wenn die Bruttokaltmiete (= Kaltmiete plus die kalten Betriebskosten) bzw. die Kaltmiete oder die Schuldzinsen für Ihren Wohnraum angemessen sind.
Die Städte Ludwigshafen, Frankenthal und Speyer sowie der Rhein-Pfalz-Kreis als zuständige Träger für die Unterkunftskosten im Zuständigkeitsgebiet des Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen haben zu den Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II Richtlinie erlassen. Diese Richtlinien beinhalten Richtwerte über die angemessenen Unterkunftskosten in den jeweiligen Wohnorten.
Die kommunalen Richtlinien können Sie durch Anfrage an das E-Mail-Postfach: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! erhalten.
Angemessene Heiz- und Betriebskosten (= Nebenkosten)
In den Richtlinien der kommunalen Träger (Städte Ludwigshafen, Frankenthal, Speyer und Rhein-Pfalz-Kreis) zu den Kosten der Unterkunft sind ebenfalls Richtwerte für die Beurteilung, welche Heizkosten angemessen sind, enthalten.
Die Betriebskosten, wie z. B. für Wasser und Abwasser, werden ebenfalls nur in angemessener Höhe anerkannt. Das Jobcenter orientiert sich dabei an statistischen Durchschnittswerten für die jeweilige Haushaltsgröße.
- Sofern die von Ihnen nachgewiesenen Unterkunfts- und Nebenkosten innerhalb des jeweils zutreffenden Richtwerts liegen, sind diese angemessen und werden bei der Berechnung des SGB II-Anspruchs als Bedarf anerkannt.
Neben- und Heizkostenabrechnungen
In der Regel erhalten Sie einmal im Jahr eine Nebenkostenabrechnung von Ihrem Vermieter. Aus dieser Abrechnung kann sich ergeben, dass Sie entweder einen Betrag nachzahlen müssen oder aber ein Guthaben aus der Summe der gezahlten Nebenkosten haben. In jedem Falle sind Sie verpflichtet, die Nebenkostenabrechnung/Jahresverbrauchsabrechnung beim Jobcenter einzureichen.
Das gleiche gilt für Heiz- und Nebenkosten (z. B. Gas, Fernwärme, Heizungsstrom, Wasser), die direkt mit einem Versorgungsunternehmen (z. B. den Pfalzwerken, den TWL, der Thüga, den Stadtwerken) abgerechnet werden. Sie können die Übernahme der Kosten aus einer für Sie entstandenen Nachzahlung schriftlich beantragen. Das Jobcenter prüft dann, ob Nachzahlungsbeträge einmalig als Bedarf für die Unterkunftskosten anerkannt und erstattet werden können.
Guthaben aus Heiz- und Nebenkostenabrechnungen mindern gemäß dem SGB II den Bedarf für die Kosten der Unterkunft im Folgemonat. Das heißt, das Jobcenter prüft, in welcher Höhe der Bedarf für die Miete und Nebenkosten im Monat nach der Fälligkeit des Guthabens zu reduzieren ist und zahlt dementsprechend weniger SGB II-Leistungen an Sie aus.
Folgen unangemessener Kosten
Sind Ihre Unterkunftskosten höher als die angemessenen Beträge, kann Sie das Jobcenter nach Ablauf der Karenzzeit auffordern, die Kosten auf die angemessenen Höchstbeträge zu vermindern. Ist Ihnen nicht möglich, die Kosten zu reduzieren und tragen Sie keine sonstigen nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb eine Absenkung der Kosten (z. B. sparsamer Heiz- und Wasserverbrauch) tatsächlich nicht möglich ist, erkennt das Jobcenter nur noch die angemessenen Höchstbeträge an. Somit müssen Sie dann die Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und den angemessenen Kosten selbst tragen oder in eine Unterkunft mit angemessenen Kosten umziehen.
Mietschulden
Das Jobcenter ist nicht für Hilfeleistungen bei Mietschulden zuständig. Wird dem Jobcenter jedoch bekannt, dass Mietschulden bestehen oder in der Vergangenheit entstanden sind, werden in der Regel die Leistungen für die Unterkunft direkt an den Vermieter überwiesen. Sollten Sie konkrete Hilfeleistungen für das Bezahlen von Mietschulden benötigen, wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Sozialhilfeträger Ihrer Wohnortgemeinde.