Sie sind Vertragspartner für die Lieferung von Heiz- und/oder Energieleistungen an einen Haushalt, für dessen Haushaltsmitglieder Leistungen nach dem SGB II gewährt werden?
Auszahlung von SGB II-Leistungen an Dritte
Grundsätzlich sind die Bezieher von Leistungen nach dem SGB II verpflichtet, für die (regelmäßige) Zahlung der Forderungen für Versorgungsleistungen (u. a. Erdgas, Fernwärme, Heiz- und Haushaltsstrom) selbst zu sorgen.
Die Zahlung von Forderungen aus einem Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem SGB II-Bezieher durch das Jobcenter an das Versorgungsunternehmen direkt kann erfolgen, wenn
a) der Kunde die direkte Auszahlung aus seinem SGB II-Leistungsanspruch beantragt (§ 22 Absatz 7 Satz 1 SGB II)
oder
b) das Jobcenter Kenntnis über Energiekostenrückstände eines SGB II-Leistungsbeziehers erhält (§ 22 Absatz 7 Satz 2 SGB II).
Sofern Beitragsrückstrände in Vertragskonten bestehen, kann im Einvernehmen mit der betroffenen Leistungsbezieherin oder dem Leistungsbezieher eine Direktüberweisung der Verbraucherabschläge durch das Jobcenter veranlasst werden. Hierzu ist eine schriftliche Einverständniserklärung der Kundin oder des Kunden erforderlich, in der das Jobcenter angewiesen wird ab einem bestimmten Zeitpunkt die Direktüberweisung zu veranlassen.
Team |
Leistungsgewährung |
Zuständigkeit |
311 |
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Ludwigshafen |
321 |
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Ludwigshafen |
331 |
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Speyer und RPK |
341 |
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Speyer und RPK |
361 |
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Frankenthal und RPK Nord |
371 |
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Ludwigshafen und RPK |
431 |
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Ludwigshafen und RPK |
441 |
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Ludwigshafen und RPK |