Der Gesetzgeber sieht einen individuellen Rechtsanspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen unter anderem im Rechtskreis des Zweiten Sozialgesetzbuches vor.
Die Intention des sogenannten Bildungspaketes ist es, Kindern einkommensarmer Familien die Möglichkeit zu geben, Lern- und Freizeitangebote in Anspruch zu nehmen, um ihnen somit bessere Bildungs- und Entwicklungschancen zu ermöglichen. Sie sollen mit Kindern und Jugendlichen, die nicht auf Sozialleistungen angewiesen sind, gleichgestellt werden.
Eintägige Schul- und Kita-Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten
Für anspruchsberechtigte Kinder und Schüler/innen werden die tatsächlichen Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten übernommen. Darunter fallen Aufwendungen wie Fahrtkosten und Eintrittsgelder, nicht aber Taschengeld. Dieses wird durch den Regelbedarf beglichen.
Grundlage für die zu übernehmenden Aufwendungen sind die schulrechtlichen Bestimmungen. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig. Der Kosten sind innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums nachzuweisen.
Schulbedarf
Die Anerkennung des persönlichen Schulbedarfs sichert bedürftigen Kindern und Jugendlichen die notwendige Bildungsteilhabe. Schüler/innen und Schüler erhalten für die Ausstattung eine finanzielle Unterstützung jeweils zum 1. August und zum 1. Februar eines jeden Schuljahres.
Der Schulbedarf dient der Anschaffung von Gegenständen, die für den Schulbesuch benötigt werden. Dazu gehören zum Beispiel Schulranzen oder Schulrucksack, Sportbekleidung, Taschenrechner, Geodreieck und bestimmte Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialen.
Ein zusätzlicher Antrag ist hierfür nicht erforderlich. In Zweifelsfällen, wie zum Beispiel im Jahr der Einschulung oder bei Schüler/innen, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, muss eine Schulbescheinigung vorgelegt werden.
Schülerbeförderung
Schülerinnen und Schüler, die ihre nächstgelegene Schule nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, haben einen Anspruch auf eine Übernahme der Fahrtkosten. Zunächst prüft der Schulträger, ob ein Anspruch auf Beförderungskostenzuschuss besteht.
Wird dies vom zuständigen Schulverwaltungsamt abgelehnt, können die Fahrtkosten für den Besuch der nächstgelegenen Schule vom Jobcenter übernommen werden. Hierfür ist kein gesonderter Antrag zu stellen. Die Kosten sind innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums nachzuweisen.
Lernförderung
Wenn schulische Angebote nicht ausreichen, um das wesentliche Lernziel zu erreichen, können Eltern für ihre Kinder eine Lernförderung beantragen. Hierfür ist es notwendig, eine Bescheinigung der Schule einzureichen, die den Lernförderbedarf angibt.
Mittagsverpflegung
Kinder und Jugendliche in Schulen oder Kindertageseinrichtungen haben einen Anspruch auf gemeinschaftliche Mittagsverpflegung. Hierfür können Mehraufwendungen vom Jobcenter übernommen werden. Hierfür ist kein gesonderter Antrag zu stellen. Die tatsächlichen Aufwendungen werden vom kommunalen Träger übernommen, sofern eine Kostenzusage für den Leistungszeitraum vom Jobcenter erlassen wurde.
Gesellschaftliche Teilhabe
Für die Teilhabe am gesellschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben steht Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ein monatlicher Betrag in Höhe von 15,00 Euro zu. Dieser wird dann zum Beispiel für Mitgliedschaftsbeiträge von Vereinen eingesetzt, für den Unterricht von künstlerischen Fächern sowie für die Teilnahme an Freizeiten.
Darüber hinaus können weitere Aufwendungen erstattet werden, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an genannten Aktivitäten (zum Beispiel Fußballschuhe) entstehen, und nicht aus dem Regelbedarf gezahlt werden können. Ein gesonderter Antrag ist nicht notwendig. Die Kosten sind innerhalb des laufenden Bewilligungszeitraums nachzuweisen.